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Aufgaben & Ziele

Die heutigen Zielsetzungen des Kulturkreises unterscheiden sich kaum von denen der Anfangsjahre. Ziele und Aufgaben des Vereins sind in § 2 der Vereinssatzung wie folgt festgehalten: 

„Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur durch Ermöglichung, Förde­rung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch Veranstaltungen von Konzerten, Theater-, Operetten- und Opernauf­führungen sowie von Filmen und Vorträgen wissenschaftlicher oder weiterbildender Art.“

Damit unterstützt der Kulturkreis auch den Bildungsauftrag. Schon im Kindergarten und in der Grundschule werden junge Menschen an kulturelle Veranstaltungen herangeführt und für ältere Schüler werden auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen dem Hümmling-Gymnasium und dem Kulturkreis Clemenswerth Theaterstücke angeboten, die im Unterricht vorbereitend besprochen werden.


Satzung des Kulturkreises Clemenswerth


§1

Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Clemenswerth“ mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Sögel.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur durch Ermöglichung, Förde­rung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch Veranstaltungen von Konzerten, Theater-, Operetten- und Opernauf­führungen, sowie von Filmen und Vorträgen wissenschaftlicher oder weiterbildender Art.

Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigene wirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Mitglieder des Vereins können werden:

natürliche und juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in der weite­ren Umgebung von Clemenswerth, auch außerhalb des Altkreises Aschendorf-Hümmling, ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben.

§7

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ist erworben, falls nicht der Vorstand binnen zehn Tagen nach Eingang der Beitrittserklärung diese schriftlich ablehnt.

§8

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Über den Ausschluss u.a. im Falle eines Verstoßes gegen §9 der Satzung entscheidet der Vorstand durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Mitteilung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§9

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und den festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge beschließt die Mitglie­derversammlung.

Der Mindestbeitrag pro Monat beträgt z.Zt. 6,00 Euro für Einzelpersonen, 10,00 Euro für Ehepaare bzw. 2,50 Euro für Schüler und Studenten und ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.

§10

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbe­sondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§11

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Vorstand allein vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Fachreferenten und den Beisitzern.  Der Kulturreferent des Landkreises Emsland wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Der Vorstand, die Fachreferenten und die Beisitzer werden im Regelfall durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wählt aus seinem Kreis den Schriftführer.

Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Der erweiterte Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für die Tätigkeit einzelner Mitglieder des Vorstandes eine Aus­lagenpauschale festsetzen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist be­schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§12

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. In dieser Versammlung ist

  1. über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
  2. die Vereinsrechnung abzunehmen,
  3. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
  4. erforderlichenfalls die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen,
  5. über Beiträge und
  6. erforderlichenfalls über eine Satzungsänderung Beschluss zu fassen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ferner aus wichtigem Grund durch den Vor­stand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche zu erfolgen.

§13

Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustim­mung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schrift­lich erfolgen.

§14

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen­de Niederschrift aufzunehmen.

§15

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des nächsten Jahres.

§16

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§17

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Kulturkreises Clemenswerth e.V. an die Gemeinde Sögel, die es zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden hat.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen.

Letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 8. September 2022.